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Stundung

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Stundungsreflexe auf Dritte

Rechtsgebiet:
Stundung
Stichworte:
Stundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Stundung kann nicht nur Wirkungen unter den Parteien, sondern auch gegenüber Dritten zeitigen:

Kreditauftrag

  • Eigenmächtige Stundungsgewährung des Beauftragten an den Dritten
    • Erlöschen der Haftpflicht des Auftraggebers

Bürgschaft

  • Stundungsgewährung des Gläubigers an den Schuldner
    • Auch der Bürge kann sich auf die Stundung berufen, da er für die Erfüllung durch den Hauptschuldner haftet
    • Auch dem Bürgen steht das Recht der Stundungseinwendung zu
    • Die Stundungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner darf die Rechtsstellung des Bürgen nicht beeinträchtigen
  • Auf Zeit geschlossene Bürgschaft
    • Eine Erstreckung der Zahlungspflicht des Hauptschuldners über die Bürgschaftsfrist hinaus bedürfte der Zustimmung des Bürgen, weiterhin haften zu wollen
  • Unbefristete Bürgschaft
    • Den Gläubiger trifft die Sorgfaltsobliegenheit, darauf zu achten, dass die Stellung des Bürgen nicht verschlechtert wird und er dadurch ggf. ganz oder teilweise frei wird

Pfandrecht (Drittpfand)

  • Verschlechterung der Pfandsteller-Stellung durch die Stundung
    • Im Gegensatz zur Bürgschaft hat der Pfandsteller keine Möglichkeiten, sich gegen den stundungswilligen Gläubiger einzuschreiten
  • Ablösung der Pfandforderung als Alternative
    • Will der Pfandbesteller nicht, dass der Gläubiger dem Schuldner weitere Zahlungsfristen, d.h. Stundungen, einräumt, bleibt ihm nur die Befriedigung des Gläubigers; die stundungsbelastet bleibende Forderung gegen den Schuldner geht so an den Drittpfandsteller über

Stundung im Wechselrecht

  • Im Wechselrecht wird die Wechselstundung als „Prolongation“ bezeichnet
  • Die „Wechselprolongation“ kann sich je nach Situation auf die Vor- oder Nachmänner, den Wechselbürgen und den Prolongatoren auswirken; ob und inwieweit dies der Fall ist, muss angesichts der Komplexität der Materie im konkreten Einzelfall geprüft werden
  • Ausnahmefall
    • „Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften“ (BGE 124 III 120 ff., Erw. 3).

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